§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem
Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie
während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf
der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete
zu entrichten.
§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen
Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt,
oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der
Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der
Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die
Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte
Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch
das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 536a
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden
oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den
der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der
Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet
der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder
Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
§ 536b
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so
stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der
Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen
ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl
er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a
nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme
vorbehält.
§ 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den
Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder
wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem
Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein
Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der
Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe
schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543
Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
§ 536d
Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines
Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann
sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
§ 566b
Vorausverfügung über die Miete
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete
verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt,
so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den
zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht.
Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die
Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den
folgenden Kalendermonat bezieht.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der
Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des
Übergangs des Eigentums kennt.
§ 566c
Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über
die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der
Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf
die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in
welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt.
Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist
das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für
den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach
dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam,
wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
§ 566d
Aufrechnung durch den Mieter
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die
Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende
Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der
Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang
des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung
erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig
geworden ist.
§ 566e
Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem
vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in
Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte
Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt
oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen
werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
§ 567
Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von
dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§
566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des
Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird
der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen
Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber
verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den
vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
§ 567a
Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der
Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem
Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch
dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in
den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem
Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis
ergebenden Pflichten übernommen hat.
§ 567b
Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder
belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend
anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem
Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter
dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
§ 568
Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen
Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und
die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig
hinweisen.
§ 569
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den
Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass
seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit
verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende
Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet
hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend
zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor,
wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur
sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden
kann.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der
rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich
anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt
nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet
ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter
spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der
Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen
Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt
wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung
verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger
als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene
Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete
nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das
Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf
von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn
nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung
schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem
Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen
1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam.
Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter
berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen
Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
§ 570
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den
Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
§ 571
Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren
Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die
Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu
vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der
Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung
eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der
Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist
zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 572
Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender
Bedingung
(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein
soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag
zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung
berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters
auflösend bedingt ist.
§ 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung
zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht
unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an
einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks
gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die
Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine
höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann
sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im
Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den
Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in
dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur
berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter
selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der
Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses
im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in
diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom
Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach §
549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf
die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 573b
Teilkündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder
Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des
§ 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder
Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter
eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
Zeitraum verlangen.
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die
Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht
Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet
worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung
spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573d
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung
gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a
entsprechend.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei
Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum
Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2
findet keine Anwendung.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 574
Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und
von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder
einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein
Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu
zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters
werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3
angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe
nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 574a
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das
Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter
Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter
nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen
Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen,
dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen
fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des
Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es
fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann
voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die
Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann
bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 574b
Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich
zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die
Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei
Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der
Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die
Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist
hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten
Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 574c
Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen
Umständen
(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil
bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit
fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur
verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände
gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren
vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend
gewesen war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf
unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der
Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die
Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen
waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur
nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer
Betracht.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 575
Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden,
wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder
Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich
verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten
will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss
schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf
der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats
mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die
Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der
Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen
entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der
Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die
Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der
Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 575a
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist,
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so
gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach §
564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich
bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
(3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei
Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum
Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2
findet keine Anwendung.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 576
Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung
des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit
folgenden Fristen kündigen:
1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen
war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf
des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf
dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die
Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer
Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus
dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung
Verpflichteten benötigt wird.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 576a
Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind
auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem
Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war,
oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten
gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses
gegeben hat.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 576b
Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so
gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des
Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn
der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit
seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 577
Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an
den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet
werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum
Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die
Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen
seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden
Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die
Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt
des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein
Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche
Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen
über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 577a
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter
Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert
worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im
Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren
seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer
Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2
bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die
Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 578
Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der
§§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend
anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind
die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 554
Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Sind die
Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569
Abs. 1 entsprechend.
§ 578a
Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle
der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister
eingetragenen Schiffs entsprechend.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums
über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des
Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche
gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem
Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die
Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des
Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter
bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
§ 579
Fälligkeit der Miete
(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister
eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der
Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen,
so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren
Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines
Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu
entrichten.
§ 580
Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter
berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie
vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist zu kündigen.
§ 580a
Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine
Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene
Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf
des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten
Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über
gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister
eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines
Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres
zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die
ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf
des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das
Mietverhältnis enden soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn
ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
gekündigt werden kann.
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Auszüge aus dem BGB |